Das älteste erhaltene Dokument der Gesellschaft ist ein Statuten -, und Protokollbuch, das aus dem frühen 17. Jahrhundert stammt. Es beginnt mit der Einleitung:
Au nom de Dieu le Père, le Fils et le Saint Esprit Amen. Soit notoire
et manifeste que sur l’an courant après la nativité de notre Seigneur et
Rédempteur Jésus – Christ, mille quatre cent nonante – huit a été commencée
l’honorable Compagnie et Confrérie de Gleresse.
In dieser Einführung finden wir erstmals das Gründungsjahr 1498 erwähnt. Es folgen die Statuten
(principales pointeset articles) und die Listen der Gesellschaftsmitglieder für die Jahre 1498, 1567 und 1600.
Auf der Mitgliederliste für das Jahr1498 steht als erstes Gesellschaftsmitglied der Pfarrer Mons. Ulrich Jean Brego, curé. Wer damals zum Gesellschaftsmeister gewählt wurde, ist nicht erwähnt. Insgesamt folgen dem Pfarrer 126 Namen auf dieser Gründerliste. Eine sehr beachtliche Zahl, und es ist anzunehmen, dass die meisten ligerzer Männer
an dieser Gründung teilnahmen und Mitglieder der Gesellschaft waren. In der Aufstellung
les plus anciens noms de ceux de l’honorable Confrérie de Gleresse en l’an 1498
sind die Mehrheit der ligerzer Geschlechter und viele Burgernamen aus den benachbarten Dörfern vertreten.
Statuten-. und Protokollbuch
Im 15. Jahrhundert entstanden ausserordentlich viele Vereinigungen. So gab oder gibt es im benachbarten Neuenstadt insgesamt drei Confréries. Eine Schützengesellschaft ist seit 1444 in Nidau belegt und in Twann existiert eine praktisch identische Gesellschaft, um nur diejenigen unserer nächsten Nachbarschaften zu nennen
Viele Gesellschaften dürften aber vergessen gegangen sein. Um so erstaunlicher ist es, dass die Gesellschaften von Ligerz und Twann bis auf den heutigen Tag weiterleben, und dass sie über fünf Jahrhunderte ohne grosse Veränderungen überdauert haben.
Auflösung 1798 und Wiedergründung 1803
Ein einziger Unterbruch in der Geschichte der Gesellschaft ist bekannt, als die Franzosen 1798 das Land besetzten. Nach genau 300 Jahren wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt. Die Befürchtung, von den Französischen Besetzern enteignet zu werden, führte zu diesem Beschluss, denn ein Gesetz vom 22. Oktober 1798 verlangte von allen Vereinen, Verbänden und Korporationen eine «patriotische Geste», d.h. eine (Steuer-) Abgabe, die sich auf 5% ihrer Vermögen belief. Dieses Gesetz liess befürchten, dass der nächste Schritt eine völlige Enteignung sein werde. Die Devise hiess, lieber das Geld unter den Mitgliedern aufzuteilen, als den Eindringlingen abzuliefern. Als nach 1803 die «Franzosengefahr» gebannt schien, wurden in den folgenden Jahren viele der alten Gesellschaften wieder ins Leben gerufen.
Ebenso viele Vereinigungen gingen aber vergessen.
In Ligerz wurde die Gesellschaft bereits im Juni 1803 wieder Gegründet. Im Vorwort des erhaltenen wieder Gründungsprotokolls wird die Geschichte der Gesellschaft, ihre Auflösung und Neugründung so anschaulich beschrieben, dass wir dieses ausdrucksvolle Zeitzeugnis selbst sprechen lassen:
Kund und zu wissen seye hiermit: demnach schon sinth dem Jahr 1498 in der Gemeind Ligerz unter den meisten Bürgern eine Gesellschaft oder Zunft platz gehabt, die verschiedenen lobl. Zwecken, hauptsächlich aber zu Unterstützung derjenigen Mitglieder, so für das Vaterland Kriegsdienste leisten mussten gewidmet gewesen; diese Gesellschaft aber im Jahr 1798 aus Anlass der eingebrochenen Revolution und vaterländischen Staatsumwälzung, sich der Gefahr geglaubt, ihres sinth solangen Jahren gesammelten Capitals verlustig werden zu können, und daher den Entschluss gefasst, zu Verhinderung eines so grossen Verlusts, eine Theilung des gemeinsam besitzenden Vermögens vorzunehmen, folglich sich gänzlich aufzulösen; diese Theilung dann wirklich unterm 12. Hornung gemelten 1798 Jahrs angefangen und grösstenteils, bis an ein kleines Capital so für die landabwesenden Gesellschaftsbrüder für gestellt geblieben, vollzogen, auch schon damals festgestellt worden, dass nach Verfluss von fünf Jahren, die für gestellt gebliebenen Summe völlig vertheilet und so die völlige Auflösung der mehr gemelten Gesellschaft eintreten sollte; daher Termin endlich auf heute 1. Martz des Jahrs 1803 wirklich eingetroffen.
Als ist hieraufhin in der That unter eint und anderen Mitgliedern der nun aufgelösten alten Gesellschaft der Wunsch aufgetaucht, zu Gutem ihrer Nachkommen eine neue Gesellschaft zu stiften, und ihre erhaltenen restl. Antheile des alten Gesellschaftsgut zu diessem lobl. Gebrauch anzuwenden, jedoch, dass sowohl für den dabey beabsichtigten Nutzen ihrer Nachkommen, als für die Verwaltung des zusammengelegten Capitals ein zweckmässiges Reglement festgesetzt und in Schrift verfasset werde.
Schützengesellschaft im Ancien Regime
Der Name „Gesellschaft zu Schützen“ fand erstmals bei der Wiedergründung von 1803 schriftlich Erwähnung. Es wurde damals in den Statuten festgehalten:
…eine Schützengesellschaft zu bilden, damit alle Mitglieder, die Lust dazu haben, sich mit der Zeit im Ziel – oder Scheibenschiessen üben können; zu dem End soll diese Gesellschaft eine Schützengesellschaft genannt werden
Ab 1894 nimmt das Schiessen in den Statuten sogar den ersten Platz ein:
Die Gesellschaft zu Schützen von Ligerz hat zum Zwecke, die Bildung guter Schützen.
Die Gesellschaft führte jedoch 1803 eine alte Tradition weiter, auch wenn in den älteren Gesellschaftsstatuten das Schiessen nirgends ausdrücklich erwähnt ist. Einerseits erfahren wir aus
(mehr zufällig) gestreuten Bemerkungen in den Protokollen, das bereits vor 1803 geschossen wurde:
Der mondrige Tag bei der Rechnung beizuwohnen ( haben ) deren Schützen der Gemeinde wie andere Jahre ( Protokoll 1778 )
Die ersten ligerzer Schützen sind 1569 erwähnt. In diesem Jahr stellte die Repuplik Bern, gezwungen durch die allgemeinen Kriegswirren, eine alarmbereite Armee von insgesamt 2000 Mann auf die Beine. 39 Männer im Berner Regiment kamen aus der Landvogtei Nidau, davon drei Büchsenschützen aus Ligerz. In einer Umfrage der bernischen Regierung über den Stand des Schützenwesens, der Schiessausbildung und der vorhandenen Einrichtungen von 1614, werden in der Vogtei Nidau insgesamt vier Schützengesellschaften aufgeführt, eine in Twann, zwei in Nidau und schliesslich diejenige in Ligerz. Der Landvogt von Nidau berichtete seinen Vorgesetzten auch, dass das Amt Nidau über drei Schiessplätze verfüge, nämlich in Nidau, zu Twann und zu Ligerz. Sie bezögen zusammen jährlich vom Staat fünf Stück Barchet und ein Paar Hosen an Schiessprämien, von der Stadt Biel, aber nur auf jeweiliges Gesuch hin, ein Stück Barchet. Die Regierungen unterstützten mit solchen Preisspenden die Schützengesellschaften und damit die Ausbildung neuer Schützen, dabei war die Gabe von Hosen oder Hosentuch allgemein verbreitet.
Das Preisgeld von Ligerz wird folgendermassen umschrieben:
Ein jährlicher Zins von einer Vergabung so ihnen von ohngefähr 50 Jahren gegeben.
Eine recht wage Definition des Preisgeldes! Als Fussnote ist denn auch vermerkt, dass
Einige fonds unbekannt und nicht eingegeben worden seien
Diese Bemerkung, lässt erahnen, dass es die Ligerzer mit der Auskunftspflicht gegenüber der bernischen Obrigkeit offenbar nicht so genau nahmen.
Im Bericht des Nidauers Landvogtes von 1614 heisst es auch, dass die Twanner und Ligerzer jeden Sonntag schössen. Heute findet in Ligerz noch alljährlich, am letzten Samstag im August, das sogenannte Gesellschafts– oder Burgerschiessen statt. Zu diesem Zweck bestimmt die Hauptversammlung eine Gewinnprämie zum Verschiessen, vor allem aber gilt es eine Wappenscheibe und den
Max – Teutsch – Günthard – Wanderpreis zu gewinnen.
Letzterer ist das Buttenmandli (Brententräger), eine zirka 30 cm hohe geschnitzte und mit Silber beschlagene Holzfigur.
Wappenscheibe | Buttenmandli |
Das Wettschiessen | Rangverkündigung |
Die Gratulation zum tollen Resultat | Das dazu gehörende Fischessen |
Gemütliches Beisammensein in einem Weinkeller | Nachschub |
Hellebarte, Armbrust, Muskete, Karabiner und Sturmgewehr
Die im Ancien Regime benutzten Waffen sind uns aus der Literatur bekannt. In der ersten Zeit wurde noch mit der Armbrust geschossen. 1429 schuf die Stadt Bern dann erstmals 15 Handbüchsen Armbrust geschossen. 1429 schuf die Stadt Bern dann erstmals 15 Handbüchsen an, aber die letzten Armbrustschützen verschwanden erst 1558 aus den bernischen Wehrmännerverzeichnissen. 1594 erlaubte die Regierung erstmals die probe – weise Verwendung der Muskete. Diese Waffe wurde bereits 1613 / 14 zur Ordonnanz – Waffe im Bernbiet erklärt und verdrängte alle älteren Handrohre und Büchsen, gleichgültig welcher Ausführung. In der Umfrage von 1614 gab der Landvogt zu Nidau an, dass in Twann und Ligerz je 24 Musketenschützen beheimatet seien. Die gleiche Zahl wurde 1798 bestätigt. Das Total der gesamten ligerzer Mannschaft betrug 1772 immerhin 69 Mann. Diejenigen Infanteristen, die kein eigenes Gewehr besassen, zogen mit Spiessen und Hellebarten bewaffnet in den Krieg.
Hallebarde <<Hauptwaffe der alten Eidgenossen>> | Armbrust |
Muskete von 1613/14 | |
Karabiner | |
Sturmgewehr 90 |
Gesellschaftsbrüder
Seit 1803 sind nur die männlichen Nachkommen von Gesellschaftsbrüdern berechtigt, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden.
Alle männlichen Abkömmlinge dieser Stifter (der wieder gegründeten Gesellschaft)
sind geborene Mitglieder dieser Gesellschaft.
Sie müssen zudem das 20. Altersjahr zurückgelegt haben. Ausdrücklich wird festgehalten:
Kein Fremder, der nicht Burger der Gemeind Ligerz ist, kann und soll jemals an
dieser Gesellschaft angenommen werden und Theil und Gemeinschaft davon haben.
Diese noch heute gültigen Aufnahmebedingungen waren aber nicht immer so streng. Die ältesten Statuten äussern sich nicht zu den Aufnahmebedingungen, es wird lediglich der zu bezahlende Betrag bei einem allfälligen Eintritt in die Gesellschaft aufgeführt. In den Article nouveaux von 1744 ist neben der Aufnahme von Söhnen von Gesellschaftsbrüdern ausdrücklich auch die Aufnahme von Fremden vorgesehen:
Quand un fils d’un confrère et compagnon se veut faire reprendre et incorporer et
dite compagnie, celui comme propre fils sera reçu de l’honnorable Compagnie pour
le prixe de 5 Livre et quatre pots de vin. Quant aux Etrangers et ceux qui ne sont point Bourgeois et habitant de Gleresse, ceux – là payeront pour leur reprise chacun 3 Livre et le grand brochet, parce qu’ils ne font pas la fonction de Maître.
Nicht – Burger und sogar Ortsfremde wurden also aufgenommen, allerdings durften diese das Amt des Gesellschaftsmeisters nicht bekleiden und bezahlten für die Aufnahme zwar weniger Bargeld, aber ein Brochet Wein, das sind ungefähr 8 pots de vin oder 8 Mass (1 bernisches Mass =1,6725l).Bereits Ende des 18. Jahrhunderts lassen sich aber deutliche Abschliessungstendenzen aus den Protokollen ablesen. Die Aufnahme in die Gesellschaft wurde mehr und mehr an eine frühere Mitgliedschaft des Vaters oder des Grossvaters geknüpft. So wurde im Protokoll von 1771 zum Aufnahmebegehren des Schuhmachers Jean-Jacques Raclé verlangt,
«er solle aufweisen, dass seine Voreltern daran [in der Gesellschaft] gewesen, dann wolle man hernach schauwen»
Diesen Beweis konnte oder wollte der Schumacher nicht antreten, in den folgenden Protokollen ist der Name von Jean- Jacques Raclé nicht unter den Neuaufnahmen zu finden.
Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt (e) einmal Jährlich an der Hauversammlung anfangs Januar
Auf der Mitgliederliste von 1763 werden folgende Kategorien von Gesellschaftsbrüdern unterschieden: von Ligerz, von Twann, Äussere, also weder in Ligerz noch in Twann Wohnhafte, und die Waisen. Hingegen wird nicht festgehalten, wer Burger oder Nicht – Burger von Ligerz ist.
Fehlbare Gesellschaftsbrüder konnten von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Punkt i unter dem Kapitel « Polizey der Gesellschaft » hält fest:
Endlich werden allfällige Anzeigen über das unehrliche Verhalten eins oder anderer
Mitglieder [an der jährlichen Versammlung] angehört und darüber erkannt, was die Gerechtigkeit erheischen wird.
Ausgeschlossen wird insbesondere ein Mitglied, so sich eines criminalverbrechens schuldig machen, oder sonst etwas verüben würde so an seiner Ehren Abbruch täte.
Und es folgt die logische Schlussfolgerung im nächsten Punkt:
Diese Gesellschaft kann also nur aus ehrlichen und unbescholtenen Mitgliedern bestehen.
Gesellschaftsmeister
Zum Gesellschaftsmeister konnte nur gewählt werden, wer verheiratet und in Ligerz selbst ansässig war. Ein Gesellschaftsbruder, der seine Wahl als Meister nicht annehmen wollte, konnte bestraft werden. Er selbst hatte die Befugnis, widerspenstige und ungehorsame Gesellschaftsbrüder zu bestrafen. Bei Bedarf konnte er auch jederzeit eine Versammlung, zusätzlich zu der Jahresversammlung, einberufen.
In der folgenden Liste sind die Gesellschaftsmeister der Gesellschaft zu Schützen von Ligerz aufgeführt, soweit sie aus den Quellen bekannt sind. Vor 1733 sind nur einzelne Rechnungen erhalten, die älteste ist diejenige von 1697:
1697- Wilhelm Eng
1699 Jean Jacques Py
1702 Albert Quintal le jeune
1724 A.Gaberel
1725 Joh. Begueret
1727 Jean Jacques Chatelain
1728 Abraham Schmid
1729 Jean Rudolph Witzig
1730 Abraham Witzig
1733 Beat Jacob Bégueré
1734 Abraham Gall
1735 Theodor Teutsch
1736 François Rudolf Quintal
1737 Samuel Teutsch
1738 Nicolas Borquard
1739 Jean Rudolph Tutsch
1740 Samuel Cortaillod
1741 Jean Jaques Gall,au nom de
Pierre Gall, mon frère defunt
1742 Jean Rudolf Tutsch gewesener Gesellschaftsmeister, der Spar und Leihkasse
1743 Abraham Tütsch,Zimmermann abgelegt durch Alexander Burkhard von Ligerz
1744 Hans Rudolf Rognon als richterl.verortneter Vogt der
1745 Jean Rudolf Cortailliod hinterlassenen Witwe. Inselschaffner
1746 Christian Bégueré
1747 Hans Jacob Gall
1748-1749 Hans Jacob Bégueré
1751 Alexander Borguard
1752 Jean Jaques Clenin
1753 Daniel Clenin
1754 Samuel Gall Grichtsäss zu Ligerz
1755 Hans Jacob Racle
1756 Abraham Engel
1757 Abraham Gaberel
1758 Samuel Zigerli
1759 Sigismond Clenin
1760 Josef Schmid
1761 Christoff Schmidt
1762 Samuel Bellejean
1763 Jean Jaques Teutsch,le jeune
1764-1765 Hans Jacob Cortaillod
1766 Joh. Begere Grichtsäss
1767 Hans Jacob Rognon
1768 Gabriel Rognon, Grichtsäss
1769 Samuel Louis
1770 Hans Jacob Gall, Weibels Sohn
1771 Hans Rudolf Teutsch, Grichtsäss
1772 Peter Quintal,Grichtsäss
1773 Wilhelm Engel Notar zu Klein Twann
1774 Hans Rudolf Clenin
1775 Daniel Burckhard
1776 Hans Jacob Begere
1777 Jean Clenin
1778 Jacob Gall Klein-Weibel zu Ligerz
1779 Johann Jacob Witzig
1780 Johann Jakob Clenin
1781 Alexander Burkard
1782 Abraham Chatelain, Schulmeister
1784 selig verstorbenen Samuel Bellejan
1789-1797 Gabriel Burkhard
1798-1803 Gabriel Burkhard
12. Hornung 1803
1805 Joseph Schmid,alt Kirchmayer
1806-1808 Johann Ludwig Zigerli
1809-1810 Johannes Witzig,Gerichtsweibel
1811-1812 Johannes Zigerli
1815-1816 Alphonse Quintal
1817-1818 Jakob Gall
1819-1820 Gabriel Burkhardt
1821-1822 Johannes Witzig
1823-1824 Jakob Teutsch
1825-1826 Friedrich Burkhardt
1827-1828 Gabriel Beljean
1829-1830 Samuel Louis
1831-1832 Gabriel Gabarel
1833-1834 Friedrich Engel
1835-1836 Gabriel Teütsch
1837-1838 Rudolf Witzig
1839-1840 Jakob Teutsch
1841-1842 Abraham Teutsch
1843-1844 Gottlieb Engel
1845 Friedrich Quintal
1846-1848 JakobTeutsch,in Schafis
1849-1854 Alfred Burkhardt
1855-1856 Abraham Engel
1857-1860 David Gall
1861-1864 Friedrich Engel
1865-1868 Friedrich Louis
1869-1872 Robert Burkhardt
1873 Cäsar Burckhardt
1874-1875 A.Gall-Rhyner,Rechnung
1876-1877 Friedrich Louis
1878-1880 Jakob Witzig
1880-1883 Carl Engel
1884-1907 Carl Quintal,Sohn
1925-1947 Jakob Andrey
1948-1961 Werner Andrey
1962-1975 Walter Louis
1976-1981 Ueli Teutsch
1982-1987 Erich Andrey
1988-1997 René Begré
1998-2011 Stefan Clenin
2012-2019 Raphael Pilloud
2020- Philipp Martin
Neben dem Gesellschaftsmeister finden wir in den alten Statuten einen garçon, der mit Knecht ins Deutsche übersetzt wird und wohl dem heutigen Weibel entspricht. Sekretär und Weibel wurden erstmals 1803 als solche erwähnt. Bei der Widergründung wird zudem erstmals ein Ausschuss von sechs Personen, der heutige Vorstand, genannt. Hingegen fehlt als weiteres Organ der Gesellschaft das Gesellschaftsgericht, das mit der alten Ordnung des Ancien Regimes untergegangen war.
Sprache – Deutsch oder Französisch ?
Interessant ist auch, dass im 18. Jahrhundert jeweils die Sprache, in welcher der Meister seine Rede hält, ausdrücklich festgehalten wurde, ebenso wie die Sprache, in welcher die Gesellschaftsordnung vorgelesen wurde. So wurde 1763
«Die Teütschordnung war abgelesen, wie auch die Burgerordnung,
oder1787 Neujahrwunsch auf Teütsch abgehalten.»
Weiter unten jedoch
«die Gesellschaftsordnung ist auf französisch abgelesen.»
Das älteste, um 1610 verfasste Dokument ist noch französisch geschrieben worden. Die «articles nouveaux» von 1744 sind sowohl in einer französischen als auch in einer deutschen Version ( ohne Titel ) erhalten. Dieser Wechsel und das Nebeneinander von zwei Sprachen mutet heute modern und aufgeschlossen an, wurde aber offenbar in der Zeit eher als Hindernis empfunden. So hält Pfarrer Freudenberger 1764 am Schluss eines Berichts an die Obrigkeit fest, dass
«die Aufhebung der Vermischung der deutschen und der französischen Sprachen zu Ligerz etwas zur Anlockung mehrerer Einwohner und sonderlich der fremden Rebleüten beytragen könnte, wegen mehrerem aus der Schule zu hoffenden Nutzen und sonderlich wegen dem Kirchgange, da man allzeit nur in einer Sprache predigen würde; da hingegen durch diesmalige Abwechslung, da man nur den einen Sonntag eine deutsche Predigt anhören kann. Viele sind abgeschreckt worden, sich hier zu setzen, so würde es Unseren gnädigen Herren ein leichtes seyn, hier eben das zu befehlen, was in der Pfarrey Murten geschehen ist, welche nun völlig deütsch geworden.»
Gegenseitige Hilfe unter den Gesellschaftsbrüdern
Wenn von einer Bruderschaft gesprochen wird, ist auch zu untersuchen, was den die Brüderlichkeit unter den Gesellschaftsmitgliedern konkret bedeutet. In den alten Statuten wurde ausdrücklich gegenseitige Hilfe unter den Gesellschaftsbrüdern verlangt, insbesondere unter den Soldaten. Es gab noch keine institutionalisierte Hilfe, die sich um erkrankte oder verwundete Soldaten kümmerte und ihre Heimkehr besorgte. Die
(einzige) Hilfe eines Gesellschaftsbruders konnte deshalb für den verletzten Soldaten überlebenswichtig sein.
War auch angeordnet, dass wenn es dazu kommen sollte und man in den Krieg ziehen müsste und eine von den Gesellschaftsbrüdern, so in den Krieg gezogen, krank würde und in seiner Krankheit an seinen nöthigen Unterhalt Mangel hätte, sollen die anderen Gesellschaftsbrüder so bey ihm, ihre Hülfe und Bystand leisten und ihn Geld vorstrecken. Derselbe aber oder die seinigen sollen schuldig sein, das geliehene Geld mit dem Zins so bald er zu haus sein wird, ohne Wider wieder zu erstatten.
Ligerzer waren noch weit im 18. Jahrhundert in fremden Diensten. So sind auf der Mitgliederliste von 1769 folgende Söldner aufgeführt:
Samuel Cortaillod zu Bern in Diensten, Hans Jacob Schmied in Holland,
Jacques Louis in Preussen.
Zudem waren die Gemeinden Ligerz und Twann sowohl in der Republik Bern, unter der Nidauer Fahne, als auch dem Fürstbischof von Basel, im Bieler Auszug, wehrpflichtig, d.h, sie mussten den beiden Parteien ein bestimmtes Kontigent an Soldatenstellen. Diese wehrpflichtigen Soldaten wurden von der Gesellschaft seit jeher unterstützt. Bereits 1744 wird von einem alten Brauch gesprochen:
Ein jeglicher Gesellschaftsbruder, welcher aus der Gmeind ist und zum Dienst der Oberkeit in die reglierte Miliz stehet und in Krieg ziehenmuss, soll neben den 4 Batzen, so er monatlich von der Gmeind bezüchet – um desto das bestehen zu können und gegen einer Oberkeit desto treüer zu seyn, monatlich noch ein Ernen ( ? ) beziehen, wie vor altem geübt worden.
Diese finanzielle Hilfe der Gesellschaft gegenüber den Soldaten wurde auch 1803 wieder erwähnt. Es heisst da, die Gesellschaft habe immer schon den Zweck gehabt, diejenigen Mitglieder, so für das Vaterland Kriegsdienst leisten mussten, zu unterstützen. Sie wurde bis heute in den aktuellen Statuten beibehalten.
Aus den Protokollen lesen wir, dass ein Soldat durchschnittlich pro Jahr zwischen 60 und 80 Tage Militärdienst leistete. Das sind ganze drei Monate, in denen der Rebmann und Arbeiter keinen Lohn aus seiner normalen Tätigkeit vorweisen konnte. Die in den beiden Weltkriegen ausgerichteten Soldzulagen der Gesellschaft waren entsprechend hoch.
Ausserdem war seit 1941 auf die Auszahlung des üblichen Taggeldes von Fr. 2.- an die Teilnehmer der Jahresversammlung der Gesellschaft zugunsten der Soldaten verzichtet worden. Auch dieses Sitzungsgeld hat eine lange Tradition. In den Protokollen im 18. Jahrhundert ist es bereits regelmässig aufgeführt. Deutlich wird im Protokoll von 1764 auf die Frage,
ob auf künftigen Montag über acht Tagen beim Wirt gezehrt und gespiesen werden solle festgehalten, wann denzumal die Gesellschaft jedem Glied etwas zu geben verordnet wurde, solle solches halb in Geld ausgerichtet und der andere halbe Teil beim Wirt zu erheben sey.
Unterstützung der Armen
Die Gesellschaft unterstützte aber aus ihrem Gesellschaftsvermögen auch regelmässigdie
Armen und Witwen. In den Rechnungen sind jährlich wiederkehrende Beträge aufgeführt:
die denen Hausarmen, Witweiber und lediger Weibspersonen in allem ausgestellt worden sind.
Ebenfalls finanziell unterstützt wurden die Waisen, insbesondere die Kinder verstorbener Gesellschaftsbrüder, die auf separaten Listen der Gesellschaft geführt wurden.
Die Gesellschaft ging gar soweit, sich an den erhobenen Armensteuer zu beteiligen. Als letzter Punkt in den Statuten von 1744 steht geschrieben:
So oft die Gemeinde eine Steuer für die Armen erheben will, soll
von der Gesellschaft allemal dazu gelegt werden 10 Schilling.
Die sozialen Aufgaben werden heute von der öffentlichen Hand wahrgenommen. Im 18. Jahrhundert gab es noch kein geordnetes, staatliches Fürsorgesystem, deshalb führte 1764 die Berner Regierung bei den Pfarrern des Landes eine Umfrage durch. Es handelte sich dabei um eine Volkszählung, die aber gleichzeitig mit einer Volksbefragung
Verbunden war, um die sozialen Verhältnisse der Landbevölkerung zu erfahren. Eine Reihe von Fragen betrafen deshalb die Armenverhältnisse, sowie die religiösen und sittlichen Zustände in den Gemeinden. Samuel Freudenberger, damals Pfarrer in Ligerz, gab auf die Frage nach den Armen in der Gemeinde folgende Antwort:
Da sich zu Ligerz eine Gesellschaft oder Zunft befindet, die ein ansehnliches Gut besitzt, so wird den Wittwen und Waysen auch von derselben aus, zu gewissen Zeiten Handreichung gethan, so dass an Verpflegung der Armen allhier sich schwerlich ein
Mangel eräugen kann.
Die sozial-karitativen Aufgaben der Gesellschaft waren demnach nicht zufällig, sondern institutionalisiert und öffentlich anerkannt. Der Bericht von Freudenberger zeigt auch, dass die Gesellschaft ein Vermögen besass, das ihr die Übernahme dieser sozialen Aufgaben erlaubte. Neben den Armengenössigen wurden übrigens auch der Schulmeister und die Bannwarte jährlich mit einem kleinen Betrag bedacht.